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Vormundschaft

Ressortvorstand

Sozialvorstand

Paul Grünenwald

Chätschstrasse 11

8153 Rümlang

E-Mail p.m.gruenenwald at gmx.ch


Kontakt

Gemeindeverwaltung Rümlang

Vormundschaftssekretariat 1. OG Büro Nr. 17

Glattalstrasse 201

8153 Rümlang


Telefon +41 (0)44 817 75 82
Fax +41 (0)44 818 01 18
E-Mail gemeinde at ruemlang.zh.ch


Bereich Name/Vorname Telefonnummer E-Mail
Vormundschaftssekretärin Fahrni Anette

+41 (0)44 817 75 82

anette.fahrni@ruemlang.zh.ch 

 

 

Dienstleistungen

Adoption

Besuchsrechtsregelungen

Elterliche Sorge

Kindesschutzmassnahmen

Kindsanerkennung

Pflegekinderwesen

Unterhaltsverträge

Vormundschaftliche Massnahmen


Vormundschaftsbehörde

Die Vormundschaftsbehörde besteht aus drei vom Volk gewählten Mitgliedern, wovon eines als Präsident amtet. Die Geschäfte werden vom Vormundschaftssekretariat geführt.

 



Adoptionen/ Stiefkindadoptionen/ Adoption Mündiger

 

Zuständig für die Adoption von Unmündigen ist das Amt für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich, Abteilung Jugend- und Familienhilfe, Dörflistrasse 120, 8090 Zürich. Ausnahmen bilden die Adoption von Stiefkindern und von mündigen Personen. In diesen Fällen wende man sich an die Vormundschaftsbehörde.


Besuchsrechtsregelungen

Die Vormundschaftsbehörde ist gemäss Artikel 275 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) zuständig für die Regelung des Besuchsrechts für Kinder nicht verheirateter Eltern, sofern sich diese nicht über die Ausübung des Besuchsrechts einigen können.

Die Vormundschaftsbehörde regelt gemäss Artikel 134 Absatz 4 ZGB anstelle des Gerichtes auch den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind in denjenigen Fällen, in denen kein gerichtliches Verfahren über das Sorgerecht oder den Unterhalt hängig ist.


Elterliche Sorge (Zuteilung/ Entzug/ Umverteilung)

 

Die Vormundschaftsbehörde ist in bestimmten Fällen für die Zuteilung, den Entzug oder die Neuverteilung der elterlichen Sorge zuständig:

  • Zuteilung: gemäss Artikel 298 ZGB beim Tod der unverheirateten Mutter; an den Kindsvater möglich
  • Entzug: gemäss Artikel 312 ZGB wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum ersuchen, oder wenn sie in eine künftige Adoption durch Dritte eingewilligt haben.
  • Neuverteilung: gemäss Artikel 134 Absatz 3 ZGB sofern sich die Eltern einig sind oder ein Elternteil verstorben ist

Kindsanerkennung

 

Die Herstellung des Kindesverhältnisses zum nicht mit der Kindsmutter verheirateten Vater ist eine wichtige Aufgabe der Vormundschaftsbehörde. Dies kann durch Anerkennung des Kindsvaters vor oder nach der Geburt geschehen oder aber klageweise, indem die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Rechtsvertreter in Form eines Vertretungsbeistands bestellt. Dem kann auch ein Aberkennungsverfahren vorausgehen, wenn der Ehegatte der Kindsmutter seine Vaterschaft bestreitet. Auch dann wird dem Kind ein Vertretungsbeistand bestellt, der nach gerichtlicher Aberkennung der Vaterschaft schliesslich für die Anerkennung durch den leiblichen Vater besorgt ist.


Kindesschutzmassnahmen

 

Die wichtigste Aufgabe der Vormundschaftsbehörde ist der Schutz schwacher Mitglieder der Gesellschaft. Ein Schutz kann sich aus Gründen des Alters, einer geistigen oder psychischen Schwäche aufdrängen. Daher gilt die Aufmerksamkeit der Behörde in erster Linie minderjährigen Kindern. Kindesschutzmassnahmen können sehr vielfältig sein und sich vom Schutz des Kindesvermögens bis hin zum Schutz der körperlichen und seelischen Integrität erstrecken. Betroffene Kinder können sich auch direkt an die Vormundschaftsbehörde (Telefon 044 817 75 82) oder das Jugendsekretariat Dielsdorf (Telefon 044 855 65 35) wenden. Die Vormundschaftsbehörde nimmt auch Mitteilungen über Gefährdungen von Kindern entgegen bei denen der Anzeigeerstatter anonym bleiben möchte.


Pflegekinderwesen

 

Die Vormundschaftsbehörde führt die Aufsicht über das Pflegekinderwesen und arbeitet mit dem Jugendsekretariat Dielsdorf zusammen.

Pflegkinderbewilligungen zur Aufnahme von Kindern zwecks späterer Adoption werden vom Amt für Jugend- und Berufsberatung AJB, Dörflistrasse 120, 8090 Zürich erteilt.


Vormundschaftliche Massnahmen (Vormundschaften/ Beiratschaften/ Beistandschaften)

 

Die Vormundschaftsbehörde trifft von Amtes wegen Abklärungen über die Notwendigkeit von vormundschaftlichen Massnahmen sobald ihr entsprechende Anhaltspunkte oder Gesuche zur Kenntnis gebracht werden. Die Massnahmen werden unter Beachtung der Vehältnismässigkeit getroffen. Mit Ausnahme der Beiratschaft Artikel 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB), der Vormundschaften nach Art. 369, 370, 371 und 372 ZGB, über deren Errichtung der Bezirksrat auf Antrag der Vormundschaftsbehörde entscheidet, ordnet die Vormundschaftsbehörde die Errichtung von Massnahmen in eigener Kompetenz an.

Haben Sie eine persönliche Frage oder sollten Sie eine Gefährdungsmitteilung machen wollen, wenden Sie sich bitte an das Vormundschaftssekretariat Telefon 044 817 75 82.


Link

Sozialdienste Bezirk Dielsdorf





 
    
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