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Hundesteuer - Hundekontrolle - Meldepflicht

Hundesteuer / Hundekontrolle / Meldepflicht

Für die obligatorische An- und Abmeldung von Hunden ist die Einwohnerkontrolle zuständig. Hundehalterinnen und Hundehalter müssen ihre Hunde innerhalb von 10 Tagen anmelden. Allfällige Mutationen (Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes), sind innert 10 Tagen der Einwohnerkontrolle und der Amicus mitzuteilen.

Möchten Sie sich einen Hund zulegen? Die Konsumenten- und Beratungszeitschrift der Beobachter hat einige Tipps für Sie zusammengestellt. Vergessen Sie nicht eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Wer einen Hund hält oder erwirbt, der einem Rassentyp I angehört und nach dem 31.12.2010 geboren ist, muss nachweisen, dass sie/er eine anerkannte praktische Hundeausbildung absolviert hat. Ausführliche Informationen über die obligatorischen Sachkundenachweise und Erziehungskurse finden Sie beim Veterinäramt des Kantons Zürich. Der Gemeinderat hat die Hundesteuer auf CHF 140.-- (inkl. Kantonsbeitrag CHF 30.--) festgelegt. Die Steuer muss jährlich bis am 31. März in der Wohngemeinde des Hundehalters einbezahlt werden.

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