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Gastwirtschaftspatente

Gastwirtschaftspatente

Gemäss Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich benötigt es für das Wirten, das heisst das Verkaufen von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort, ein Gastwirtschaftspatent. Dieses wird nur erteilt, wenn die Räume und Einrichtun­gen von Gastwirtschaftsbetrieben den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie ar­beitsrechtlichen Vorschriften entsprechen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Patent muss auf die verantwortliche Person der Betriebsführung lauten und ist nicht übertragbar. Der Betrieb muss beim Kantonalen Labor gemeldet werden.

Handelt es sich um eine bereits bestehende Gastwirtschaft müssen der Abteilung Sicherheit mindestens 4 Wochen vor dem Patentinhaberwechsel folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Gesuch Gastwirtschaftspatent
  • Aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate/bei der Einwohnergemeinde erhältlich)
  • Aktueller Handlungsfähigkeitsausweis (nicht älter als 3 Monate)
  • Ausweiskopie

 

Klein- und Mittelverkaufsbetriebe

Für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- /Mittelverkauf wird ein Patent benö­tigt. Der Betrieb muss beim Kantonalen Labor gemeldet werden.

 

Befristetes Patent (Festwirtschaft)
Für vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften) können befristete Patente erteilt werden.

 

Hinausschiebung der Schliessungsstunde

Möchten Sie eine Hinausschiebung der Schliessungsstunde für Ihren Betrieb beantragen? Das Gesuch ist mindestens eine Woche vor Gültigkeitsbeginn bei der Sicherheitsabteilung einzureichen.

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