Mieterwechsel
Zuständige Abteilung: Einwohnerkontrolle
Gemäss § 8 und 10 MERG sind Haushaltvorstände, Vermieter und Logisgeber verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Haus innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle mitzuteilen
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Mieterwechsel
Zuständige Abteilung: Einwohnerkontrolle
Gemäss § 8 und 10 MERG sind Haushaltvorstände, Vermieter und Logisgeber verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Haus innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle mitzuteilen
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