Musikschule

Musikschulordnung

Ausgabe 2010

1. Ausbildung
Die Musikschule Rümlang-Oberglatt vermittelt Kindern und Jugendlichen zu finanziell günstigen Bedingungen eine sorgfältige musikalische Ausbildung und fördert das Zusammenspiel in Musiziergruppen.

2.Trägerschaft
Träger der Musikschule sind der "Verein Musikschule Rümlang-Oberglatt" zusammen mit den subventionierenden Behörden.

3. Organisation, Aufsicht
1. Der Vorstand des Vereins Musikschule Rümlang-Oberglatt überwacht den Musikunterricht
2. Die Schulkommission organisiert den Unterricht und bereitet die Anstellung neuer Musiklehrer vor.
3. Die musikalische und pädagogische Leitung der Musikschule liegt in den Händen des Schulleiters.
Er berät die Eltern in Bezug auf die musikalische Ausbildung der Kinder.
4. Der Unterricht wird grundsätzlich durch diplomierte Musiklehrer, ausnahmsweise durch Musiklehrer im
Studium erteilt.
5. Die Musiklehrer bilden in ihrer Gesamtheit den Musiklehrer-Konvent. Dieser delegiert einen Vertreter mit
beratender Stimme in den Vorstand.

4. Schuljahr
1. Das Schuljahr umfasst zwei Semester analog dem Volksschuljahr. Die Einteilung erfolgt gemäss aktuellem Schul- und Ferienwochenplan.
2. Der Unterricht fällt aus: Während den Ferien, an Examenstagen und am Schulsylvester.
Er findet jedoch statt an Sporttagen, Synode, Sechseläuten und Knabenschiessen.

5. Aufnahme neuer Schüler
1. Zugelassen zum vergünstigten Musikunterricht sind alle Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in den subventionierenden Gemeinden. Die subventionierenden Behörden legen die Alterbegrenzung fest. Ausnahmsweise können auch Kinder anderer Gemeinden (Wohnsitz) gegen volle Entschädiung aufgenommen werden.
2. Das Eintrittsalter richtet sich nach der Instrumentenwahl und der Eignung des Kindes, der Beginn des Instrumentalunterrichts soll aber vor dem 16. Altersjahr erfolgen. Entscheide über das Eintrittsalter regelt die Schulkommission auf Antrag von Schulleiter und Musiklehrer.
3. Die Aufnahme neuer Schüler erfolgt auf Semesterbeginn. Die Anmeldetermine werden im Mitteilungsblatt der Gemeinden Rümlang und Oberglatt veröffentlicht.
4. Die Anmeldung zum Unterrichtsbesuch verpflichtet die Musikschule nicht, die Schüler aufzunehmen, wenn nicht genügend Musiklehrer zur Verfügung stehen.
5. Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulares verpflichten sich die Eltern oder deren Vertreter:
a) die Vorschriften der Schulordnung einzuhalten
b) Schulgeld zu bezahlen
c) ihr Kind zu regelmässigem Ueben anzuhalten.

6. Schülerzuteilung
1. Die Zuteilung zu den Lehrern erfolgt durch den Schulleiter.
2. Wünsche um Zuteilung zu einem bestimmten Lehrer werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

7. Unterricht
1. Der Unterricht wird einzeln oder in Gruppen erteilt.
2. Es werden Lektionen verschiedener Duaer angeboten (Einzel- oder Gruppenunterricht) und finden wöchentlich zum vereinbarten Termin statt (Publikation im Tarifblatt).
3. Die Schüler haben den Unterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen.
4. Die Eltern sind eingeladen, gelegentlich einer Unterrichtsstunde beizuwohnen.

8. Absenzen des Schülers
1. Kann ein Schüler eine Lektion nicht besuchen, so ist dem Musiklehrer rechtzeitig (spätestens am Vorabend) davon Mitteilung zu machen.
2. Fallen Lektionen infolge von Feiertagen, Schulanlässen oder durch Verschulden des Schülers aus, so wird kein Schulgeld rückerstattet.
3. Ist ein Schüler längere Zeit krank, so kann das Schulgeld (frühestens von der 4. Lektion an) zurückgefordert werden. In diesem Fall setzten sich die Eltern mit der Schulleitung in Verbindung.

9. Absenzen des Lehrers
1. Fallen Lektionen durch Verhinderung des Lehrers aus, so sind seine Schüler in Kenntnis zu setzten.
2. Nicht krankheits- oder unfallbedingte Stundenausfälle des Musiklehrers müssen vor- oder nachgeholt werden. Ist dies nicht möglich, so wird er entsprechende Betrag am Semesterende zurückerstattet oder gutgeschrieben.
3. Bei längerer Krankheit des Lehrers wird nach Möglichkeit für eine Vertretung gesorgt oder allenfalls das Schulgeld zurückerstattet. Rückerstattungen des Schulgeldes erfolgen, wenn weniger als 17 Lektionen durch die Musiklehrkraft oder deren Stellvertretung erteilt werden konnten.

10. Schulgeld
1. Die Höhe des Schulgeldes wird in der Tarifordnung festgelegt.
2. Das Schulgeld wird semesterweise im voraus in Rechnung gestellt und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
3. Anschaffung oder Miete der Instrumente und Noten gehen zu Lasten der Eltern.

11. Schulgeldermässigung
Famiilien, die gleichzeitig zwei oder mehr Kinder an der Musikschule unterrichten lassen, kann ein Familienrabatt gewährt werden.
2. Für Schüler von minderbemittelten Eltern können Stipendien ausgerichtet werden. Stipendiengesuche sind an den Präsidenten zu richten.

12. Austritte
1. Der Austritt aus der Musikschule ist nur auf Ende eines Semesters möglich und ist der Schulleitung vor Semesterschluss bis zum publizierten Datum schriftlich mitzuteilen.
2. Schüler, für die keine Abmeldung vorliegt, gelten für das nächste Semester als angemeldet. Die Zahlungspflicht verlängert sich um ein weiteres Semester.

13. Ausschluss
1. In begründeten Fällen kann die Schulkommission auf Antrag des Musiklehrers Schüler vom Musikunterricht ausschliessen.
2. Muss ein Schüler aus disziplinarischen Gründen - während des Semesters - ausgeschlossen werden, so besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des Schulgeldes.

14. Unterricht an einer auswärtigen Musikschule
1. Auf ein begründetes Gesuch hin ist der Unterricht an einer auswärtigen Musikschule möglich. Der Entscheid über die Aufnahme erfolgt gemäss VZM-Reglement "Neuregelung der Zusammenarbeit zwischen den Musikschulen im Kanton Zürich" vom 14.6.2003. Vorgängig ist nach Rücksprache mit der Musiklehrkraft fristgerecht ein begründetes Gesuch an den Schulleiter zu richten. Als Frist gelten unsere An- und Abmeldetermine.

15. Versicherung
Betreffend Unfallversicherung gelten für die Schüler der Musikschule die gleichen Regelungen wie für die Schüler der entsprechenden Schulgemeinden am Wohnsitz des Schülers.

16. Gönner/Mitglieder
Zur Unterstützung der Musikschule ist jedermann freundlich eingeladen, Gönner/Mitglied des Vereins Musikschule Rümlang-Oberglatt zu werden.


Die Bezeichnung „Schüler, Musiklehrer„, usw. gelten analog immer auch für „Schülerinnen, Musiklehrerinnen„.

Diese Schulordnung wurde vom Vorstand am 9. Januar 1975 und von der 1. Mitgliederversammlung am 26. September 1975 genehmigt; Ergänzungen erfolgten an der 2. Mitgliederversammlung vom 1. Oktober 1976, an der 12. Mitgliederversammlung vom 17. September 1986, an der 14. Mitgliederversammlung vom 22. September 1988, an der 20. Mitgliederversammlung vom 21. September 1994, und an der 36. Mitgliederversammlung vom 27. September 2010.