Musikschule

Statuten

Ausgabe 2010

A. Allgemeines
1. Unter dem Namen „Musikschule Rümlang-Oberglatt„ besteht ein politisch und konfessionell
neutraler Verein mit Sitz in Rümlang.
2. Zweck des Vereins ist es, Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in den subventionierenden
Gemeinden zu finanziell günstigen Bedingungen eine sorgfältige und vielseitige musikalische
Ausbildung zu vermitteln.
3. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

B. Mitgliedschaft
4. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen
Rechts sein.
5. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
6. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
7. Ueber den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dieser Entscheid ist endgültig.

C. Organisation
8. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Schulkommission und
die Rechnungskontrollstelle.
9. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
10. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand, auf Verlangen eines Fünftels
der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
11. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Verhandlungsgegenstände
14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern sind mindestens
8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
12. Der Mitgliederversammlung stehen zu:
a) Abnahme des Jahresberichtes und des Rechnungsrevisorenberichtes
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Beschluss über ausserordentliche Ausgaben
e) Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
f) Festsetzung von Entschädigungen an Organe des Vereins
g) Genehmigung der Schulordnung und aller Reglemente
h) Aenderung der Statuten
13. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
14. Schriftliche Zirkulationsbeschlüsse sind dem Entscheid der Mitgliederversammlung gleichgestellt.
15. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 3 weiteren Mitgliedern des Vereins.
Ferner sind im Vorstand vertreten:
- die subventionierenden Behörden mit je 1 Delegierten
- die Lehrerschaft der Musikschule mit 1 Delegierten mit beratender Stimme
16. Der Vorstand wird nach Bedarf durch den Präsidenten oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes
einberufen. Er konstituiert sich selbst und regelt die Unterschriftsberechtigung.
17. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er nimmt sich folgender Aufgaben an:
a) Geschäftsführung im Rahmen des Vereinszwecks
b) Ausarbeitung der Schulordnung und anderer Reglemente, sowie Vorbereitung allfälliger
Revisionen
c) Genehmigung der Anträge der Schulkommission
d) Wahl des Schulleiters, der Musiklehrer und anderer Mitarbeiter
e) Mittelbeschaffung und Festsetzung der Schulgelder und Besoldungen
f) Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
g) Beaufsichtigung des Musikunterrichts
h) Abfassung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
18. Für die Vorstandsbeschlüsse und Wahlen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder
erforderlich. Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, bei
Stimmengleichheit mit Stichentscheid des Präsidenten.
19. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
20. Die Schulkommission besteht aus dem Präsidenten, dem Verwalter, dem Aktuar und dem
Schulleiter (mit beratender Stimme). Der Vorstand kann weitere Mitglieder in die Kommission abordnen.
21. Die Schulkommission ist für die ganze Organisation und Verwaltung der Musikschule zuständig,
soweit ihre Kompetenzen nicht durch die Zuständigkeit des Vorstandes eingeschränkt sind.
Im besonderen sind ihre Aufgaben:
a) Antrag auf Wahl und Abberufung von Musiklehrern
b) Bereitstellung der Unterrichtsräume
c) Aufstellung der Stundenpläne
d) Schulgeldreduktionen
22. Die Rechnungskontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die für eine Amtsdauer von 2 Jahren
gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren erstellen über Buchhaltung und
Jahresrechnung einen schriftlichen Bericht zu Handen der Mitgliederversammlung.
23. Mit der Rechnungskontrolle kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch die
Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde mit deren Einverständnis beauftragt werden.

D. Mittelbeschaffung
24. Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Schulgelder und andere Gebühren
c) Beiträge der öffentlichen Hand
d) freiwillige Zuwendungen

E. Auflösung
25. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder.
Ueber die Verwendung des Vereinsvermögens beschliessen die subventionierenden
Gemeindebehörden.


Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28. August 1974 genehmigt.
Ergänzungen erfolgten an der 12. Mitgliederversammlung vom 17. September 1986,
an der 14. Mitgliederversammlung vom 22. September 1988, an der 20. Mitgliederversammlung vom
21. September 1994, und an der 36. Mitgliederversammlung vom 27. September 2010.
Die Präsidentin: Marlise Schmid Die Aktuarin: Sonja Egli