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I. Allgemeine Bestimmungen |
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Art.
1 |
Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Rümlang. |
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Zweck |
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Art.
2 |
Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden durch
den Gemeinderat und die von ihm bezeichneten Organe ausgeübt. |
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Polizeiorgan |
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Art.
3 |
Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen folge
zu leisten. |
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Anordnungen |
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Art. 4 |
Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist
verboten. Das gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter
in die Dienstausübung der Polizeiorgane |
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Störung der polizeilichen Tätigkeit |
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Art. 5 |
Jedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen
auf Verlangen die Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere
Weise seine Identität feststellen zu lassen |
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Identitäts-
nachweis |
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Art. 6 |
Wer polizeilich angehalten wird, ist
berechtigt, von Polizeiorganen in Uniform die Nennung des Namens und von
solchen in Zivilkleidung Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen. |
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Ausweispflicht der Polizeiorgane |
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Art. 7 |
Die polizeiliche Festnahme von Personen wegen
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie wegen Uebertretungen
ist nur im Rahmen von § 74 Abs. 3 des Gemeindegesetzes und § 339 Abs. 2 der
Strafprozessordnung zulässig. |
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Polizeiliche Festnahme |
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Art. 8 |
Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des
Zumutbaren den Polizeiorganen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten
auf deren Verlangen hin Hilfe zu leisten. Vorbehalten bleibt § 6 des Straf-
und Vollzugsgesetzes. Die politisch Gemeinde Rümlang haftet für Schäden, die
bei solcher Hilfeleistung entstehen. Vorbehalten bleibt § 13 des
Haftungsgesetzes. |
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Hilfeleistung |
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Art. 9 |
Beschwerden über Polizeiorgane der Gemeinde und
deren Anordnungen sind schriftlich an den Gemeinderat zu richten. |
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Beschwerden |
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II. Einwohnerkontrolle |
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Art. 10 |
Wer sich in der Gemeinde niederlässt oder eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, hat sich innert 8 Tagen nach dem
Zuzug bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. |
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Persönliche Meldepflicht |
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Art. 11 |
Wer ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben bei
Verwandten oder Bekannten zu Besuch weilt oder sich in Hotels, Pensionen,
Heimen oder Anstalten aufhält, ist von der persönlichen Meldepflicht
befreit, sofern sein Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauert. Bei
längerem Aufenthalt hat hat die Anmeldung innert 8 Tagen nach Ablauf der
dreimonatigen Frist zu erfolgen. Vorbehalten bleiben fremdenpolizeiliche
Bestimmungen. |
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Beschränkte persönliche Meldepflicht |
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Art. 12 |
Bei der Anmeldung sind die Ausweise über die
Heimat- und Zivilstandsverhältnisse zu hinterlegen.
Eigene Ausweise haben zu hinterlegen:
-
Kinder von Einwohnern, die nicht Gemeindebürger sind, zu Beginn des
Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden;
-
unmündige Kinder geschiedener oder unverheirateter Eltern;
-
unmündige Kinder von Witwen nach der Wiederverheiratung der Mutter;
-
Pflegekinder
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Hinterlegung von Ausweisen |
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Art. 13 |
Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer
beschränkt ist, sind vor Ablauf zu erneuern oder durch neue zu ersetzen.
Bei Änderung des Namens, des Zivilstandes oder der Bürgerorte sind innert 30
Tagen neue Ausweise bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen. |
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Erneuerung von Ausweisen |
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Art. 14 |
Wer in der Gemeinde Logis nimmt, ohne seine
auswärtige Niederlassung aufzugeben, (z.B. Wochenaufenthalt,
Nebenniederlassung, Aufenthalt in Heimen oder Anstalten), hat sich innert 8
Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden.
Als Ausweis ist eine
Bestätigung der Neiderlassungsgemeinde zu hinterlegen., wonach der
Betreffende Niederlassung in jener Gemeinde hat.
Wochenaufenthalter haben regelmässig wöchentlich in ihrer
Niederlassungsgemeinde zurückzukehren.
Personen, die dauernd oder wiederkehren als Aufenthalter gemeldet sind,
kann Frist zum Nachweis angesetzt werden, dass ihre Niederlassung
tatsächlich anderswo liegt. Gelingt der Nachweis nicht, so wird angenommen,
sie hätten Niederlassung in Rümlang. |
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Aufenthalt |
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Art. 15 |
Haushaltungsvorstände, Vermieter und Logisgeber
sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Hause -
vorbehältlich der in Art. 11 aufgeführten Fälle - innert 8 Tagen der
Einwohnerkontrolle zu melden.
Der gleichen Meldepflicht unterstehen
Personen, die Räume für selbständige Erwerbstätigkeit vermieten.
Die Meldepflicht Dritter ersetzt nicht die persönliche Meldepflicht. |
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Meldepflicht Dritter |
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Art. 16 |
Für das Gastgewerbe gilt die in der kantonalen
Gastgewerbegesetzgebung vorgeschriebene Meldepflicht. |
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Meldepflicht des Gastgewerbes |
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Art. 17 |
Vorbehalten
bleiben die besonderen Vorschriften für Militär, Zivilschutz und
Fremdenpolizei. |
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Vorbehalt besonderer Vorschriften |
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Art. 18 |
Wer innerhalb
der Gemeinde umzieht, hat dies innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu
melden. Dabei sind vorzulegen; Von Schweizerbürgern der
Schriftenempfangsschein, gegebenenfalls das Militärdienst- und
Zivilschutzbüchlein, von Ausländern der Ausländerausweis. |
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Umzug innerhalb der Gemeinde |
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Art. 19 |
Wer aus der
Gemeinde wegzieht oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, hat sich
innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle unter Rückgabe des
Schriftenempfangsscheines oder Vorweisung des Ausländerausweises und des
Passes abzumelden.
Bei schriftlicher Abmeldung
wird für das nachsenden der Ausweise eine Gebühr erhoben. |
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Abmeldung |
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Art. 20 |
Wer einer
Meldepflicht untersteht, hat die notwendigen Angaben vollständig zu machen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Einwohnerkontrolle
auf Verlangen die erforderlichen Personaldaten ihrer Arbeitnehmer
bekanntzugeben und Einsicht in ihre Arbeitnehmerkontrollen zu gewähren. |
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Auskunfts-pflichten |
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Art. 21 |
Jeder Einwohner
ist berechtigt, alle ihn betreffenden Personaldaten persönlich bei der
Einwohnerkontrolle einzusehen und allenfalls ihre Berichtigung zu verlangen. |
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Einsichtsrecht der Einwohner |
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Art. 22 |
Wer amtliche
Aufgaben erfüllt, erhält von der Einwohnerkontrolle die Angaben, welche er
benötigt.
Auskünfte an Private werden nur über
Namen, Vornamen, Beruf und Adresse erteilt. Sie sind zu verweigern, wenn
begründeter Verdacht missbräuchlicher Verwendung besteht.
Auskünfte an Private werden nur auf persönliche
Vorsprache oder schriftliches Gesuch hin erteilt. Sie sind
gebührenpflichtig.
Kollektivauskünfte werden nicht erteilt. Der
Gemeinderat kann jedoch ein amtliches Adressverzeichnis herausgeben oder
durch Private herausgeben lassen.
Aus wichtigen Gründen kann ein Einwohner verlangen,
dass Privaten über ihn keine Auskunft erteilt und er nicht ins Adressbuch
aufgenommen wird.
Der Gemeinderat kann ergänzende Weisungen über den
Datenschutz erlassen. |
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Auskünfte der Einwohner-kontrolle |
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III. Schutz der Personen sowie
der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im allgemeinen |
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Art. 23 |
Es ist verboten,
Personen zu belästigen, zu erschrecken oder in ihrer persönlichen Sicherheit
zu gefährden. |
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Allgemeiner Schutz der Personen |
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Art. 24 |
Jeder Missbrauch
von Alarmanlagen, Notruf und Notsignalen ist verboten. |
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Missbräuchlicher Alarm |
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Art. 25 |
Schiessen und
Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund sind
verboten.
Schiessübungen mit Munition, deren
Treibladung aus Pulver besteht, sowie mit der Armbrust und mit
Sportpfeilbogen dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders
eingerichtet sind, durchgeführt werden.
Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur
verwendet werden, wenn eine Gefährdung oder Belästigung ausgeschlossen ist.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über
die Schiesszeiten, die militärische Übungen, die Jagd und die Tätigkeit der
Polizeiorgane. |
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Schiessen |
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Art. 26 |
Abgesperrtes
oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden
gefährdeten Zonen dürfen währen Schiessübungen weder betreten noch befahren
werden. |
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Schiessgelände |
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Art. 27 |
Das Abbrennen
von Feuerwerk und Knallkörpern ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel
gestattet.
Für besondere Veranstaltungen kann
der Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen. Dabei dürfen keine
Personen und Sachen gefährdet werden. Auf Mensch und Tier ist Rücksicht zu
nehmen. |
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Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern |
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Art. 28 |
Gruben, Sammler,
Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch
vorübergehend nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben. |
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Sicherung von Bodenöffnungen |
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Art. 29 |
Baustellen,
Gräben usw. auf öffentlichem Grund und an öffentlich zugänglichen Orten sind
so abzuschranken, zu beleuchten und zu signalisieren, dass keine
Unfallgefahr besteht (s. Art. 57). |
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Sicherung von Baustellen |
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Art. 30 |
Der Eigentümer
hat seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer grenzenden
oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in geeigneter Weise einzuzäunen,
wenn dies zur Sicherheit erforderlich ist. |
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Einzäunung |
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Art. 31 |
Suchtmittelreklamen sind auf öffentlichem Grund verboten. |
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Suchtmittel-reklamen |
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Art. 32 |
Umzüge,
Demonstrationen und grössere Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen
einer Bewilligung des Gemeinderates.
Entsprechende Gesuche sind spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung dem
Gemeinderat einzureichen. |
|
Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen |
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Art. 33 |
Der Gemeinderat
kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten,
wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. |
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Verbot von Veranstaltungen |
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Art. 34 |
Für die
Benennung der Strassen und das Anbringen von Strassennamentafeln und
Hausnummern ist der Gemeinderat zuständig. |
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Strassenbe-nennung und Hausnumerie-rung |
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Art. 35 |
Tiere sind so zu
halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen
gefährdet werden oder zu Schaden kommen.
Der
Betrieb von Tierheimen sowie tiersportliche Veranstaltungen bedürfen einer
Bewilligung des Gemeinderates.
Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer
sofort der Polizei zu melden.
Wird der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines
durch Tiere oder Tierhaltung verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet,
so kann der Gemeinderat das Halten von Tieren verbieten.
Die Hundehalter sowie die Inhaber von Hundzwingern und
Tierheimen haben ihre Hunde so zu betreuen und zu beaufsichtigen, dass sie
weder Personen durch fortwährendes Gebell, Geheul oder auf andere Weise
belästigen, noch Gehwege, Fusswege, Parkanlagen, fremde Gärten oder während
der Vegetationszeit landwirtschaftliche Kulturen verunreinigen. |
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Tierhaltung |
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Art. 36 |
Geld- und
Naturalgaben-Sammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus
bedürfen einer Bewilligung des Polizeivorstandes. |
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Sammlungen |
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Art. 37 |
Wer
gewerbsmässig Taxifahrten mit Standort in Gemeindegebiet ausführt, bedarf
einer Bewilligung des Gemeinderates. |
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Taxi |
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Art. 38 |
Vermeidbare,
gesundheitsschädigende oder belästigende Einwirkungen namentlich durch
Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen sind
verboten. |
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Immissionen |
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IV. Lärmschutz |
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Art. 39 |
Es ist verboten,
Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder
vermindert werden kann. |
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Grundsatz |
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Art. 40 |
Um Lärm zu
vermindern, sind alle Massnahmen, insbesondere alle organisatorischen und
nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und zumutbaren
Verbesserungen vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten
zeitlich zu beschränken oder zu staffeln oder an geeignete Stelle, wo nötig
in geschlossene Räume, zu verlegen, wobei Fenster und Türen geschlossen zu
halten sind.
Kann der Lärm durch solche
Massnahmen nicht genügend vermindert werden, sind die Arbeiten oder der
Betrieb einzustellen.
Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten
verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht
unterbrochen werden können oder aus betrieblichen Gründen zwingend während
dieser Sperrzeiten ausgeführt werden müssen, kann der Polizeivorstand
Ausnahmebewilligungen erteilen. |
|
Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen |
|
Art. 41 |
Neben der
kantonalen Verordnung über den Baulärm gelten folgende Bestimmungen:
-
Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten,
Betonmischern, Lade- und Erdbewegungsgeräten und andern besonders lärmigen
Einrichtungen ist durch geeignete Vorrichtungen wirksam zu dämpfen.
Insbesondere sind Verbrennungsmotoren mit wirksamen Schalldämpfern zu
versehen. Der Gemeinderat kann Maschinen und Werkzeuge mit elektrischem
oder anderem leisen Antrieb vorschreiben.
Zum besseren Schutz von Krankenhäusern, Schulen, Alters- und
Erholungsheimen, Kirchen usw. kann der Polizeivorstand zu bestimmten
Zeiten lärmige Bauarbeiten ganz einstellen lassen.
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Baugewerbe |
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Ý |
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Art. 42 |
Maschinen und
Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie insbesondere Rasenmäher, Kreis-
und Kettensägen, sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst
vermieden wird. Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfer zu
versehen; sie haben den Normen der Bundesgesetzgebung über Arbeitsmaschinen
zu entsprechen.
Knallgeräte und Lautsprecher,
die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in Wohngebieten und deren
näheren Umgebung verboten.
Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (insbesondere
Rasenmähen) dürfen nur werktags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis
20.00 Uhr ausgeführt werden. |
|
Landwirtschaft Haus und Garten |
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Art. 43 |
Auf Privatgrund
sowie auf allen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
nicht öffentlichen Strassen hat der Benützer von Fahrzeugen und Garagen jede
vermeidbare Belästigung von Drittpersonen durch Lärm zu unterlassen. |
|
Fahrzeug und Garagen |
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Art. 44 |
Motocrossfahren,
das Fahren mit Go-Karts und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des
Gemeinderates
Die Bewilligung dar nur erteilt
werden, wenn Drittpersonen nicht belästigt werden. |
|
Motocross,
Go-Karts |
|
Art. 45 |
Motor-Modellflugzeuge müssen zur Vermeidung von Lärm mit wirksamen
Schalldämpfern ausgerüstet sein. Sie dürfen nur an den hierfür vom
Gemeinderat ausdrücklich bezeichneten Orten und zu den von diesem Zeiten
betrieben werden.
Motorisch angetriebene
Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht belästigt
werden. |
|
Modellflugzeuge, motorisch ange-trieben
Spielzeuge |
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Art. 46 |
Sportveranstaltungen im Freien müssen um 22.00 Uhr beendet sein.
Der Polizeivorstand kann in besonderen Fällen
weitergehend zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen. |
|
Sportveran-staltungen im Freien |
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Art. 47 |
Die Benützung
sämtlicher Schiessanlagen ist im Interesse der Lärmbekämpfung zeitlich so
einzuschränken, dass eine möglichst grosse Konzentration der Schiessübungen
erreicht wird. |
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Schiesslärm |
|
Art. 48 |
Kegelbahnen und
ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind so zu erstellen, dass
Drittpersonen durch Lärm nicht belästigt werden. In bestehenden Anlagen, die
zu berechtigten Klagen Anlass geben, ist der Spielbetrieb um 22.00 Uhr
einzustellen. Wo die Nachbarschaft gestört wird, sind Fenster und Türen
stets geschlossen zu halten.
Im Freien sind
Kegelschieben, Tennis-, Boccia-, Minigolf- und ähnliche Spiele so zu
betreiben, dass Drittpersonen durch den Lärm nicht belästigt werden. Der
Spielbetrieb ist um 22.00 Uhr einzustellen.
Der Polizeivorstand kann in besonderen Fällen
weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen. |
|
Kegelschieben, Boccia-, Minigolfspiel und
dergleichen |
|
Art. 49 |
Singen,
Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und
Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Innern von Häusern dürfen
Drittpersonen nicht belästigen. Dies gilt auch für Personen , die beruflich
musizieren oder singen, bzw. gewerblich mit Tonwiedergabegeräten,
Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu tun haben. Der Polizeivorstand kann
in besonderen Fällen zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche
Einschränkungen anordnen. |
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Singen, Musizieren usw. im Innern von Häusern |
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Art. 50 |
Singen,
Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten sind von 22.00 bis
07.00 Uhr im Freien verboten. In der übrigen Zeit dürfen Drittpersonen
dadurch nicht belästigt werden.
Der
Polizeivorstand kann in besonderen Fällen weitergehende Einschränkungen
anordnen. Für grössere Veranstaltungen (Quartierfeste usw.) kann der
Polizeivorstand Ausnahmen bewilligen. |
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Singen, Musizieren im Freien |
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Ý |
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Art. 51 |
Lautsprecher,
Megaphone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien, in Zelten und
andern Fahrnisbauten nur mit Bewilligungen des Polizeivorstandes verwendet
werden. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Geräte hauptsächlich
für kommerzielle Reklamezwecke verwendet werden sollen.
Der Betrieb von Lautsprechern, Megaphonen und andern
Verstärkeranlagen zwischen 22.00 und 07.00 Uhr darf nur für grössere
Veranstaltungen (Quartierfeste ect.) bewilligt werden. Für die Bewilligung
ist der Polizeivorstand zuständig. |
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Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in
Zelten Fahrnisbauten |
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Art. 52 |
Die Verwendung
von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist
verboten, sobald sie ausserhalb des betreffenden Areals (Werk, Bauplatz,
Gärtnerei usw.) stören.
Aussen-Signale und
Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten nicht länger las 3 Minuten
ertönen.
Der Gemeinderat kann solche Anlagen untersagen, wenn
sie Anlass zu berechtigten Klagen geben. |
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Sirenen, Signalgeräte,
Rufanlagen |
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Art. 53 |
In Wirtschaften,
Konzertsälen, Versammlungsräumen, Dancings und Vergnügungsstätten sind
Fenster und Türen geschlossen zu halten, falls Drittpersonendurch den Lärm
belästigt werden.
Der Gemeinderat kann
zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen
anordnen. |
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Wirtschaften, Konzertsäle,
Versammlungs-räume, Vergnü-gungsstätten |
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Ý |
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V. Schutz öffentlicher Sachen und
und des privaten Eigentums |
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Art. 54 |
Unfug an
öffentlichen Sache oder privatem Eigentum ist verboten. Insbesondere ist es
untersagt, öffentliche Sachen oder privates Eigentum zu verunreinigen oder
zu verändern. |
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Unfug |
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Art. 55 |
Das
unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland ist verboten. |
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Schutz von Kulturen |
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Art. 56 |
Es ist verboten,
Grundstücke verunkrauten zu lassen, wenn dadurch Nachbargrundstücke
beeinträchtigt werden können. |
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Verunkrautung |
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Art. 57 |
Oeffentliche Sachen dürfen nicht unbefugterweise oder entgegen ihrer
Zweckbestimmung oder über den Gemeingebrauch hinausgehend benützt werden.
Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des
kommunalen öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung des
Polizeivorstandes und ist kostenpflichtig. |
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Benützung öffentlicher Sachen |
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Art. 58 |
Wer
den öffentlichen Grund (Strassen, Anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort
wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. |
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Reinigung des öffentlichen
Grundes |
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Ý |
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Art. 59 |
Es
ist verboten, ohne Bewilligung des Polizeivorstandes auf öffentlichem Grund
und an öffentlichen Sachen Anzeigen, Plakate oder Inschriften anzubringen.
Im übrigen ist die Bewilligungspflicht gemäss dem Planungs- und Baugesetz zu
beachten.
Unberechtigten ist es verboten, an
privatem Eigentum Anzeigen, Plakate oder Inschriften anzubringen. |
|
Anzeigen, Plakate und
Inschriften |
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Art. 60 |
Feuerleitern dürfen nur bei Brandfällen oder zu Hilfeleistungen bei andern
Unglücksfällen weggenommen und Hydranten ohne besondere Bewilligung der
Feuerwehr oder der Polizei nur in Notfällen benützt werden. Die Benützung
ist sofort der Feuerwehr zu melden.
Der Zugang
zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokale usw.) ist stets freizuhalten. |
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Feuerleitern, Hydranten |
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Art. 61 |
Das
unberechtigte Absperren von Strassen und Fusswegen ist verboten. |
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Strassen |
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Art. 62 |
Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen dürfen die öffentliche
Beleuchtung und namentlich an Strassenverzweigungen und in engen Kurven die
Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen, Strassensignale sowie
Strassentafeln und Hausnummern nicht verdecken und Fahrleitungen nicht
gefährden. Störende Pflanzen sind entsprechend zurückzuschneiden. |
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Pflanzen |
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Art. 63 |
Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf
öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind
Notreparaturen. |
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Arbeiten an Fahrzeugen |
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Art. 64 |
Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf
öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger
ect.) sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine
rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden,
können die Polizeiorgane wegschaffen oder wegschaffen lassen, sofern der
Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder
die Anordnungen der Polizeiorgane nicht befolgt werden. |
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Wegschaffen von Fahrzeugen und
Gegenständen |
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Art. 65 |
Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden
können, sind im Fundbüro der Gemeinde abzugeben. |
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Fundbüro |
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VI. Wirtschaftspolizei |
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Art. 66 |
Die
Schliessungsstunde (gesetzlicher Wirtschaftsschluss) wird auf 24.00 Uhr
angesetzt. |
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Schliessungs-stunden |
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Art. 67 |
Die
Schliessungsstunde ist am Silvester, Neujahrstag, Fasnachts-Samstag und
-Sonntag und am Chilbisamstag aufgehoben. |
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Freinacht |
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Art. 68 |
Für
Feste oder öffentliche Veranstaltungen kann der Gemeinderat die ordentliche
Schliessungsstunde für die ganze Gemeinde oder einzelne Gemeindeteile
aufheben oder aufschieben (§ 18 lit. a VO/GGG).
Für allgemein zugängliche Veranstaltungen kann der Gemeinderat nach den
Bedürfnissen der Gemeinde oder eines Gemeindeteils die ordentliche
Schliessungsstunde aufheben oder aufschieben (§ 18 lit. b VO/GGG). |
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Aufschub oder Aufhebung der
ordentlichen Schliessungs-stunde |
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Art. 69 |
Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin, das mindestens sieben Tage vorher
dem Polizeivorstand einzureichen ist, für geschossene Gesellschaften die
Aufhebung oder Aufschub der Schliessungsstunde bewilligt werden. |
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Geschlossene Gesellschaften |
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Art. 70 |
Keine Bewilligung für Freinächte und den Aufschub der Schliessungsstunde
werden erteilt für die Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst
(Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidg. Bettag, erster
Weihnachtstag). |
|
Schliessungs-stunde vor und an
hohen Feiertagen |
|
Art. 71 |
Wird
durch den Betrieb von Wirtschaften oder andern Vergnügungsstätten die
Nachtruhe gestört, so können die Polizeiorgane die Schliessung für die
betreffende Nacht anordnen.
Wird die Nachtruhe
wiederholt gestört, kann der Gemeinderat weitere Einschränkungen anordnen. |
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Schliessung von Wirtschaften |
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VII. Polizeibewilligungen,
polizeiliche Massnahmen, Sanktionen |
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Art. 72 |
Polizeibewilligungen dürfen nur verweigert werden, wenn einer
bewilligungspflichtigen Tätigkeit polizeiliche Gründe entgegenstehen, es sei
denn, die Bewilligungserteilung stehe im Ermessen der zuständigen Behörde.
Polizeibewilligungen können an Bedingungen geknüpft und
mit Auflagen versehen werden.
Polizeibewilligungen sind zu entziehen, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn
Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Bewilligungsgesuche sind schriftlich einzureichen und
zu begründen. |
|
Polizeibe-willigungen |
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Art. 73 |
Die
Polizeiorgane haben für die Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen. |
|
Durchsetzung der Verordnung |
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Art. 74 |
Die
Polizeiorgane sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und
die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen
Anordnungen zu treffen. |
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Polizeiliche Massnahmen |
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Art. 75 |
Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls unter Anwendung von
Verwaltungszwang (unmittelbarer Zwang; Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. |
|
Verwaltungs-zwang |
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Ý |
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Art. 76 |
Die
Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges werden den
Verantwortlichen auferlegt. |
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Kosten |
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Art. 77 |
Wer
den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird vom Gemeinderat mit
Polizeibusse bis Fr. 100.-- bestraft. In leichten Fällen kann an Stelle
einer Busse ein Verweis erteilt werden. |
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Strafen |
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Art. 78 |
Fehlbaren werden zudem eine Spruchgebühr sowie die Untersuchungs-,
Ausfertigungs- und Zustellungskosten auferlegt. |
|
Kosten |
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Art. 79 |
Die
Polizeiorgane sind ermächtigt, Depositen für Bussen und Kosten
entgegenzunehmen. Die Festsetzung der Bussen und Kosten durch den
Gemeinderat bleibt in jedem Fall vorbehalten. |
|
Depositen für Bussen und Kosten |
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Art. 80 |
Die
Polizeiorgane sind ermächtigt, von Gästen, welche die Polizeistunde
übertreten haben, gegen Quittung Bussen ohne Feststellungen der Personalien
einzuziehen. Gebühren werden in diesem Fall nicht erhoben.
Der Gemeinderat bestimmt den Bussentarif. |
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Bussen bei Uebertretung der
Polizeistunde |
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Art. 81 |
Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig. |
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Verhältnis von Strafen und
Ver-waltungszwang |
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VIII. Schlussbestimmung |
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Art. 82 |
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Polizeidirektion des
Kantons Zürich am Tage nach er amtlichen Veröffentlichung der
erfolgten Genehmigung in Kraft.
Auf denselben
Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung vom 10.03.1979 aufgehoben. |
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Inkrafttreten |
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Rümlang, 5. April 1988 |
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GEMEINDERAT RÜMLANG |
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Der Präsident:
D. Stampfli |
Der
Gemeindeschreiber: A. Frauenfelder |
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Die
Polizeidirektion des Kantons Zürich hat diese Verordnung am
8. Dezember 1988 genehmigt.
Die durch die
Polizeidirektion erfolgte Genehmigung wurde am
23. Dezember 1988 veröffentlicht. |
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Ý |