Polizeiverordnung der Gemeinde Rümlang

Artikel

I. Allgemeine Bestimmungen 1 - 9
II. Einwohnerkontrolle 10 - 22
III. Schutz der Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im allgemeinen 23 - 38
IV. Lärmschutz 39 - 53
V. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums 54 - 65
VI. Wirtschaftspolizei 66 - 71
VII. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen 72 - 81
VIII. Schlussbestimmungen 82

Abkürzungen

GS Zürcher Gesetzessammlung
PBG Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (GS 700.1)
SR Systematische Rechtssammlung des Bundesrechtes
SVG Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SR 741)
VRV Verordnung des Bundesrates über die Strassenverkehrsregeln vom 13. November 1962 (SR 741.11)
VO/GGG Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 20. November 1985 (GS 935.12)
GGG Gastgewerbegesetz vom 9. Juni 1985 (GS 935.11)

Gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
 erlässt der Gemeinderat Rümlang folgende Polizeiverordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

   

Art. 1

Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Rümlang.

 

Zweck

Art. 2

Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden durch den Gemeinderat und die von ihm bezeichneten Organe ausgeübt.

 

Polizeiorgan

Art. 3

Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen folge zu leisten.

 

Anordnungen

Art. 4

Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane

 

Störung der polizeilichen Tätigkeit

Art. 5

Jedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seine Identität feststellen zu lassen

 

Identitäts-
nachweis

Art. 6

Wer polizeilich angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeiorganen in Uniform die Nennung des Namens und von solchen in Zivilkleidung Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen.

 

Ausweispflicht der Polizeiorgane

Art. 7

Die polizeiliche Festnahme von Personen wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie wegen Uebertretungen ist nur im Rahmen von § 74 Abs. 3 des Gemeindegesetzes und § 339 Abs. 2 der Strafprozessordnung zulässig.

 

Polizeiliche Festnahme

Art. 8

Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den Polizeiorganen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf deren Verlangen hin Hilfe zu leisten. Vorbehalten bleibt § 6 des Straf- und Vollzugsgesetzes. Die politisch Gemeinde Rümlang haftet für Schäden, die bei solcher Hilfeleistung entstehen. Vorbehalten bleibt § 13 des Haftungsgesetzes.

 

Hilfeleistung

Art. 9

Beschwerden über Polizeiorgane der Gemeinde und deren Anordnungen sind schriftlich an den Gemeinderat zu richten.

 

Beschwerden

 

 

 

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II. Einwohnerkontrolle

 

 

Art. 10

Wer sich in der Gemeinde niederlässt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, hat sich innert 8 Tagen nach dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle anzumelden.

 

Persönliche Meldepflicht

Art. 11

Wer ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben bei Verwandten oder Bekannten zu Besuch weilt oder sich in Hotels, Pensionen, Heimen oder Anstalten aufhält, ist von der persönlichen Meldepflicht befreit, sofern sein Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauert. Bei längerem Aufenthalt hat hat die Anmeldung innert 8 Tagen nach Ablauf der dreimonatigen Frist zu erfolgen. Vorbehalten bleiben fremdenpolizeiliche Bestimmungen.

 

Beschränkte persönliche Meldepflicht

Art. 12

Bei der Anmeldung sind die Ausweise über die Heimat- und Zivilstandsverhältnisse zu hinterlegen.
Eigene Ausweise haben zu hinterlegen:

  1. Kinder von Einwohnern, die nicht Gemeindebürger sind, zu Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden;

  2. unmündige Kinder geschiedener oder unverheirateter Eltern;

  3. unmündige Kinder von Witwen nach der Wiederverheiratung der Mutter;

  4. Pflegekinder

 

Hinterlegung von Ausweisen

Art. 13

Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer beschränkt ist, sind vor Ablauf zu erneuern oder durch neue zu ersetzen.

Bei Änderung des Namens, des Zivilstandes oder der Bürgerorte sind innert 30 Tagen neue Ausweise bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen.

  Erneuerung von Ausweisen
 

 

 

Ý

Art. 14

Wer in der Gemeinde Logis nimmt, ohne seine auswärtige Niederlassung aufzugeben, (z.B. Wochenaufenthalt, Nebenniederlassung, Aufenthalt in Heimen oder Anstalten), hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden.

Als Ausweis ist eine Bestätigung der Neiderlassungsgemeinde zu hinterlegen., wonach der Betreffende Niederlassung in jener Gemeinde hat.

Wochenaufenthalter haben regelmässig wöchentlich in ihrer Niederlassungsgemeinde zurückzukehren.

Personen, die dauernd oder wiederkehren als Aufenthalter gemeldet sind, kann Frist zum Nachweis angesetzt werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Gelingt der Nachweis nicht, so wird angenommen, sie hätten Niederlassung in Rümlang.

  Aufenthalt
Art. 15

Haushaltungsvorstände, Vermieter und Logisgeber sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Hause - vorbehältlich der in Art. 11 aufgeführten Fälle - innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.

Der gleichen Meldepflicht unterstehen Personen, die Räume für selbständige Erwerbstätigkeit vermieten.

Die Meldepflicht Dritter ersetzt nicht die persönliche Meldepflicht.

  Meldepflicht Dritter
Art. 16

Für das Gastgewerbe gilt die in der kantonalen Gastgewerbegesetzgebung vorgeschriebene Meldepflicht.

  Meldepflicht des Gastgewerbes
 

 

 

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Art. 17

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für Militär, Zivilschutz und Fremdenpolizei.

  Vorbehalt besonderer Vorschriften
Art. 18

Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, hat dies innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden. Dabei sind vorzulegen; Von Schweizerbürgern der Schriftenempfangsschein, gegebenenfalls das Militärdienst- und Zivilschutzbüchlein, von Ausländern der Ausländerausweis.

  Umzug innerhalb der Gemeinde
Art. 19

Wer aus der Gemeinde wegzieht oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle unter Rückgabe des Schriftenempfangsscheines oder Vorweisung des Ausländerausweises und des Passes abzumelden.

Bei schriftlicher Abmeldung wird für das nachsenden der Ausweise eine Gebühr erhoben.

  Abmeldung
Art. 20

Wer einer Meldepflicht untersteht, hat die notwendigen Angaben vollständig zu machen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Einwohnerkontrolle auf Verlangen die erforderlichen Personaldaten ihrer Arbeitnehmer bekanntzugeben und Einsicht in ihre Arbeitnehmerkontrollen zu gewähren.

  Auskunfts-pflichten
 

 

 

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Art. 21

Jeder Einwohner ist berechtigt, alle ihn betreffenden Personaldaten persönlich bei der Einwohnerkontrolle einzusehen und allenfalls ihre Berichtigung zu verlangen.

  Einsichtsrecht der Einwohner
Art. 22

Wer amtliche Aufgaben erfüllt, erhält von der Einwohnerkontrolle die Angaben, welche er benötigt.

Auskünfte an Private werden nur über Namen, Vornamen, Beruf und Adresse erteilt. Sie sind zu verweigern, wenn begründeter Verdacht missbräuchlicher Verwendung besteht.

Auskünfte an Private werden nur auf persönliche Vorsprache oder schriftliches Gesuch hin erteilt. Sie sind gebührenpflichtig.

Kollektivauskünfte werden nicht erteilt. Der Gemeinderat kann jedoch ein amtliches Adressverzeichnis herausgeben oder durch Private herausgeben lassen.

Aus wichtigen Gründen kann ein Einwohner verlangen, dass Privaten über ihn keine Auskunft erteilt und er nicht ins Adressbuch aufgenommen wird.

Der Gemeinderat kann ergänzende Weisungen über den Datenschutz erlassen.

  Auskünfte der Einwohner-kontrolle
 

 

 

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III. Schutz der Personen sowie der öffentlichen
 Sicherheit und Ordnung im allgemeinen

   
Art. 23

Es ist verboten, Personen zu belästigen, zu erschrecken oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden.

  Allgemeiner Schutz der Personen
Art. 24

Jeder Missbrauch von Alarmanlagen, Notruf und Notsignalen ist verboten.

  Missbräuchlicher Alarm
Art. 25

Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund sind verboten.

Schiessübungen mit Munition, deren Treibladung aus Pulver besteht, sowie mit der Armbrust und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind, durchgeführt werden.

Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung oder Belästigung ausgeschlossen ist.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärische Übungen, die Jagd und die Tätigkeit der Polizeiorgane.

  Schiessen
 

 

 

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Art. 26

Abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden gefährdeten Zonen dürfen währen Schiessübungen weder betreten noch befahren werden.

  Schiessgelände
Art. 27

Das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet.

Für besondere Veranstaltungen kann der Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen. Dabei dürfen keine Personen und Sachen gefährdet werden. Auf Mensch und Tier ist Rücksicht zu nehmen.

  Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern
Art. 28

Gruben, Sammler, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben.

  Sicherung von Bodenöffnungen
Art. 29

Baustellen, Gräben usw. auf öffentlichem Grund und an öffentlich zugänglichen Orten sind so abzuschranken, zu beleuchten und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht (s. Art. 57).

  Sicherung von Baustellen
Art. 30

Der Eigentümer hat seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit erforderlich ist.

  Einzäunung
 

 

 

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Art. 31

Suchtmittelreklamen sind auf öffentlichem Grund verboten.

  Suchtmittel-reklamen
Art. 32

Umzüge, Demonstrationen und grössere Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.

Entsprechende Gesuche sind spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung dem Gemeinderat einzureichen.

  Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen
Art. 33

Der Gemeinderat kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.

  Verbot von Veranstaltungen
Art. 34

Für die Benennung der Strassen und das Anbringen von Strassennamentafeln und Hausnummern ist der Gemeinderat zuständig.

  Strassenbe-nennung und Hausnumerie-rung
     

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Art. 35

Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.

Der Betrieb von Tierheimen sowie tiersportliche Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.

Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort der Polizei zu melden.

Wird der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder Tierhaltung verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet, so kann der Gemeinderat das Halten von Tieren verbieten.

Die Hundehalter sowie die Inhaber von Hundzwingern und Tierheimen haben ihre Hunde so zu betreuen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Personen durch fortwährendes Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen, noch Gehwege, Fusswege, Parkanlagen, fremde Gärten oder während der Vegetationszeit landwirtschaftliche Kulturen verunreinigen.

  Tierhaltung
Art. 36

Geld- und Naturalgaben-Sammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung des Polizeivorstandes.

  Sammlungen
Art. 37

Wer gewerbsmässig Taxifahrten mit Standort in Gemeindegebiet ausführt, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates.

  Taxi
Art. 38

Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder belästigende Einwirkungen namentlich durch Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen sind verboten.

  Immissionen
     

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IV. Lärmschutz

   
Art. 39

Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann.

  Grundsatz
Art. 40

Um Lärm zu vermindern, sind alle Massnahmen, insbesondere alle organisatorischen und nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und zumutbaren Verbesserungen vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken oder zu staffeln oder an geeignete Stelle, wo nötig in geschlossene Räume, zu verlegen, wobei Fenster und Türen geschlossen zu halten sind.

Kann der Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermindert werden, sind die Arbeiten oder der Betrieb einzustellen.
Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden können oder aus betrieblichen Gründen zwingend während dieser Sperrzeiten ausgeführt werden müssen, kann der Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen.

  Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen
Art. 41

Neben der kantonalen Verordnung über den Baulärm gelten folgende Bestimmungen:

  1. Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten, Betonmischern, Lade- und Erdbewegungsgeräten und andern besonders lärmigen Einrichtungen ist durch geeignete Vorrichtungen wirksam zu dämpfen. Insbesondere sind Verbrennungsmotoren mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen. Der Gemeinderat kann Maschinen und Werkzeuge mit elektrischem oder anderem leisen Antrieb vorschreiben.

    Zum besseren Schutz von Krankenhäusern, Schulen, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen usw. kann der Polizeivorstand zu bestimmten Zeiten lärmige Bauarbeiten ganz einstellen lassen.

  Baugewerbe
     

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Art. 42

Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie insbesondere Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen, sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden wird. Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfer zu versehen; sie haben den Normen der Bundesgesetzgebung über Arbeitsmaschinen zu entsprechen.

Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in Wohngebieten und deren näheren Umgebung verboten.

Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (insbesondere Rasenmähen) dürfen nur werktags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden.

  Landwirtschaft Haus und Garten
Art. 43

Auf Privatgrund sowie auf allen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr nicht öffentlichen Strassen hat der Benützer von Fahrzeugen und Garagen jede vermeidbare Belästigung von Drittpersonen durch Lärm zu unterlassen.

  Fahrzeug und Garagen
Art. 44

Motocrossfahren, das Fahren mit Go-Karts und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates

Die Bewilligung dar nur erteilt werden, wenn Drittpersonen nicht belästigt werden.

  Motocross,
Go-Karts
Art. 45

Motor-Modellflugzeuge müssen zur Vermeidung von Lärm mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein. Sie dürfen nur an den hierfür vom Gemeinderat ausdrücklich bezeichneten Orten und zu den von diesem Zeiten betrieben werden.

Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht belästigt werden.

  Modellflugzeuge, motorisch ange-trieben Spielzeuge
Art. 46

Sportveranstaltungen im Freien müssen um 22.00 Uhr beendet sein.

Der Polizeivorstand kann in besonderen Fällen weitergehend zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen.

  Sportveran-staltungen im Freien
Art. 47

Die Benützung sämtlicher Schiessanlagen ist im Interesse der Lärmbekämpfung zeitlich so einzuschränken, dass eine möglichst grosse Konzentration der Schiessübungen erreicht wird.

  Schiesslärm
Art. 48

Kegelbahnen und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind so zu erstellen, dass Drittpersonen durch Lärm nicht belästigt werden. In bestehenden Anlagen, die zu berechtigten Klagen Anlass geben, ist der Spielbetrieb um 22.00 Uhr einzustellen. Wo die Nachbarschaft gestört wird, sind Fenster und Türen stets geschlossen zu halten.

Im Freien sind Kegelschieben, Tennis-, Boccia-, Minigolf- und ähnliche Spiele so zu betreiben, dass Drittpersonen durch den Lärm nicht belästigt werden. Der Spielbetrieb ist um 22.00 Uhr einzustellen.

Der Polizeivorstand kann in besonderen Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen.

  Kegelschieben, Boccia-, Minigolfspiel und dergleichen
Art. 49

Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Innern von Häusern dürfen Drittpersonen nicht belästigen. Dies gilt auch für Personen , die beruflich musizieren oder singen, bzw. gewerblich mit Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu tun haben. Der Polizeivorstand kann in besonderen Fällen zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen anordnen.

  Singen, Musizieren usw. im Innern von Häusern
Art. 50

Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten sind von 22.00 bis 07.00 Uhr im Freien verboten. In der übrigen Zeit dürfen Drittpersonen dadurch nicht belästigt werden.

Der Polizeivorstand kann in besonderen Fällen weitergehende Einschränkungen anordnen. Für grössere Veranstaltungen (Quartierfeste usw.) kann der Polizeivorstand Ausnahmen bewilligen.

  Singen, Musizieren im Freien
 

 

 

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Art. 51

Lautsprecher, Megaphone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien, in Zelten und andern Fahrnisbauten nur mit Bewilligungen des Polizeivorstandes verwendet werden. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Geräte hauptsächlich für kommerzielle Reklamezwecke verwendet werden sollen.

Der Betrieb von Lautsprechern, Megaphonen und andern Verstärkeranlagen zwischen 22.00 und 07.00 Uhr darf nur für grössere Veranstaltungen (Quartierfeste ect.) bewilligt werden. Für die Bewilligung ist der Polizeivorstand zuständig.

  Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten Fahrnisbauten
Art. 52

Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist verboten, sobald sie ausserhalb des betreffenden Areals (Werk, Bauplatz, Gärtnerei usw.) stören.

Aussen-Signale und Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten nicht länger las 3 Minuten ertönen.

Der Gemeinderat kann solche Anlagen untersagen, wenn sie Anlass zu berechtigten Klagen geben.

  Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen
Art. 53

In Wirtschaften, Konzertsälen, Versammlungsräumen, Dancings und Vergnügungsstätten sind Fenster und Türen geschlossen zu halten, falls Drittpersonendurch den Lärm belästigt werden.

Der Gemeinderat kann zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen anordnen.

  Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungs-räume, Vergnü-gungsstätten
 

 

 

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V. Schutz öffentlicher Sachen und
und des privaten Eigentums

   
Art. 54

Unfug an öffentlichen Sache oder privatem Eigentum ist verboten. Insbesondere ist es untersagt, öffentliche Sachen oder privates Eigentum zu verunreinigen oder zu verändern.

  Unfug
Art. 55

Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland ist verboten.

  Schutz von Kulturen
Art. 56

Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten zu lassen, wenn dadurch Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden können.

  Verunkrautung
Art. 57

Oeffentliche Sachen dürfen nicht unbefugterweise oder entgegen ihrer Zweckbestimmung oder über den Gemeingebrauch hinausgehend benützt werden.

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung des Polizeivorstandes und ist kostenpflichtig.

  Benützung öffentlicher Sachen
Art. 58

Wer den öffentlichen Grund (Strassen, Anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen.

  Reinigung des öffentlichen Grundes
 

 

 

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Art. 59

Es ist verboten, ohne Bewilligung des Polizeivorstandes auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen Anzeigen, Plakate oder Inschriften anzubringen. Im übrigen ist die Bewilligungspflicht gemäss dem Planungs- und Baugesetz zu beachten.

Unberechtigten ist es verboten, an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate oder Inschriften anzubringen.

  Anzeigen, Plakate und Inschriften
Art. 60

Feuerleitern dürfen nur bei Brandfällen oder zu Hilfeleistungen bei andern Unglücksfällen weggenommen und Hydranten ohne besondere Bewilligung der Feuerwehr oder der Polizei nur in Notfällen benützt werden. Die Benützung ist sofort der Feuerwehr zu melden.

Der Zugang zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokale usw.) ist stets freizuhalten.

  Feuerleitern, Hydranten
Art. 61

Das unberechtigte Absperren von Strassen und Fusswegen ist verboten.

  Strassen
Art. 62

Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und namentlich an Strassenverzweigungen und in engen Kurven die Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen, Strassensignale sowie Strassentafeln und Hausnummern nicht verdecken und Fahrleitungen nicht gefährden. Störende Pflanzen sind entsprechend zurückzuschneiden.

  Pflanzen
Art. 63

Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen.

  Arbeiten an Fahrzeugen
Art. 64

Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger ect.) sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen oder wegschaffen lassen, sofern der Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnungen der Polizeiorgane nicht befolgt werden.

  Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen
 

 

 

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Art. 65

Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, sind im Fundbüro der Gemeinde abzugeben.

  Fundbüro

VI. Wirtschaftspolizei

   
Art. 66

Die Schliessungsstunde (gesetzlicher Wirtschaftsschluss) wird auf 24.00 Uhr angesetzt.

  Schliessungs-stunden
Art. 67

Die Schliessungsstunde ist am Silvester, Neujahrstag, Fasnachts-Samstag und -Sonntag und am Chilbisamstag aufgehoben.

  Freinacht
Art. 68

Für Feste oder öffentliche Veranstaltungen kann der Gemeinderat die ordentliche Schliessungsstunde für die ganze Gemeinde oder einzelne Gemeindeteile aufheben oder aufschieben (§ 18 lit. a VO/GGG).

Für allgemein zugängliche Veranstaltungen kann der Gemeinderat nach den Bedürfnissen der Gemeinde oder eines Gemeindeteils die ordentliche Schliessungsstunde aufheben oder aufschieben (§ 18 lit. b VO/GGG).

  Aufschub oder Aufhebung der ordentlichen Schliessungs-stunde
Art. 69

Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin, das mindestens sieben Tage vorher dem Polizeivorstand einzureichen ist, für geschossene Gesellschaften die Aufhebung oder Aufschub der Schliessungsstunde bewilligt werden.

  Geschlossene Gesellschaften
 

 

 

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Art. 70

Keine Bewilligung für Freinächte und den Aufschub der Schliessungsstunde werden erteilt für die Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidg. Bettag, erster Weihnachtstag).

  Schliessungs-stunde vor und an hohen Feiertagen
Art. 71

Wird durch den Betrieb von Wirtschaften oder andern Vergnügungsstätten die Nachtruhe gestört, so können die Polizeiorgane die Schliessung für die betreffende Nacht anordnen.

Wird die Nachtruhe wiederholt gestört, kann der Gemeinderat weitere Einschränkungen anordnen.

  Schliessung von Wirtschaften
     

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VII. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen

   
Art. 72

Polizeibewilligungen dürfen nur verweigert werden, wenn einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit polizeiliche Gründe entgegenstehen, es sei denn, die Bewilligungserteilung stehe im Ermessen der zuständigen Behörde.

Polizeibewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden.

Polizeibewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

Bewilligungsgesuche sind schriftlich einzureichen und zu begründen.

  Polizeibe-willigungen
Art. 73

Die Polizeiorgane haben für die Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen.

  Durchsetzung der Verordnung
Art. 74

Die Polizeiorgane sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen.

  Polizeiliche Massnahmen
Art. 75

Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang (unmittelbarer Zwang; Ersatzvornahme) durchgesetzt werden.

  Verwaltungs-zwang
     

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Art. 76

Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges werden den Verantwortlichen auferlegt.

  Kosten
Art. 77

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird vom Gemeinderat mit Polizeibusse bis Fr. 100.-- bestraft. In leichten Fällen kann an Stelle einer Busse ein Verweis erteilt werden.

  Strafen
Art. 78

Fehlbaren werden zudem eine Spruchgebühr sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellungskosten auferlegt.

  Kosten
Art. 79

Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depositen für Bussen und Kosten entgegenzunehmen. Die Festsetzung der Bussen und Kosten durch den Gemeinderat bleibt in jedem Fall vorbehalten.

  Depositen für Bussen und Kosten
Art. 80

Die Polizeiorgane sind ermächtigt, von Gästen, welche die Polizeistunde übertreten haben, gegen Quittung Bussen ohne Feststellungen der Personalien einzuziehen. Gebühren werden in diesem Fall nicht erhoben.

Der Gemeinderat bestimmt den Bussentarif.

  Bussen bei Uebertretung der Polizeistunde
Art. 81

Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig.

  Verhältnis von Strafen und Ver-waltungszwang
     

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VIII. Schlussbestimmung

   
Art. 82

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Polizeidirektion des Kantons Zürich am Tage  nach er amtlichen Veröffentlichung der erfolgten Genehmigung in Kraft.

Auf denselben Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung vom 10.03.1979 aufgehoben.

  Inkrafttreten
  Rümlang, 5. April 1988    
       
 

GEMEINDERAT RÜMLANG

   
  Der Präsident:

D. Stampfli

Der Gemeindeschreiber:

A. Frauenfelder

   
       
 

Die Polizeidirektion des Kantons Zürich hat diese Verordnung am
8. Dezember 1988 genehmigt.

Die durch die Polizeidirektion erfolgte Genehmigung wurde am
23. Dezember 1988 veröffentlicht.

 

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