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Verpflichtungserklärung

Die schweizerischen Auslandvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig machen, wenn die antragstellende Person nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt oder darüber Zweifel bestehen. Damit verpflichtet sich die Garantin oder der Garant, die ungedeckten Kosten (einschliesslich Unfall, Krankheit, Rückreise), die dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der ausländischen Person entstehen könnten, bis zu einem Betrag von CHF 30'000.00 zu übernehmen. Wenn eine Verpflichtungserklärung nötig ist, stellt die zuständige schweizerische Auslandvertretung der ausländischen Besucherin oder dem ausländischen Besucher ein entsprechendes Formular mit den nötigen Instruktionen zur Verfügung. Die Vorlage einer genehmigten Verpflichtungserklärung gibt keinen Anspruch auf eine Visumerteilung.

Die Bearbeitung der Verpflichtungserklärung erledigt das Migrationsamt und dauert rund eine Woche. Wichtig: Sie werden vom Migrationsamt nicht über das Weiterleiten der Verpflichtungserklärung an die Botschaft orientiert. Am besten erkundigt sich der Gast nach 5 bis 6 Wochen direkt bei der Schweizerischen Vertretung, ob er das Visum abholen kann.

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