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Wahlanordnung für die Erneuerungswahlen des Friedensrichteramtes sowie eines Mitglieds der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft

16. Oktober 2026

Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat an der Sitzung vom 28. Juli 2026 mit Beschluss 92/2026 die Erneuerungswahlen des Friedensrichteramtes für die Amtsdauer 2027 bis 2033 auf den Sonntag, 28. Februar 2027 festgesetzt.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027 statt. Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet gemäss Art. 7 Ziff. 2 der Gemeindeordnung (GO) eine Wahl mit leeren Wahlzetteln an der Urne statt. Den Wahlunterlagen wird in Anwendung von § 61 Abs. 2 GPR ein Beiblatt beigelegt, auf dem Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind.

Für das Friedensrichteramt der politischen Gemeinde Rümlang ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat (§ 23 GPR und Art. 4 Abs. 2 GO).

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Mittwoch, 25. November 2026, 16.30 Uhr beim Gemeinderat, Abteilung Präsidiales, Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang, eingereicht werden (§ 7a Abs. 2 VPR).

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

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Im Weiteren hat der Synodalrat der katholischen Kirche im Kanton Zürich mit Beschluss vom 16. März 2026 die Erneuerungswahl der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft für die Amtsdauer 2027 bis 2031 auf den Sonntag, 28. Februar 2027 festgesetzt. Die Wahlleitung wurde dabei gestützt auf §17a KiG und §15 Kirchgemeindereglement (KGR) den politischen Gemeinden übertragen.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027 statt. Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet gemäss Art. 22 Abs. 1 Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (KO) eine Wahl mit gedruckten Wahlzetteln an der Urne statt.

Für das Amt als Mitglied der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die Mitglied der Kirchgemeinde ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und das 18. Altersjahr vollendet hat (§ 23 GPR und Art. 22 KO).

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR und Art. 22 KO). Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Mittwoch, 25. November 2026, 16.30 Uhr beim Gemeinderat, Abteilung Präsidiales, Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang, eingereicht werden (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Heimatort bzw. Heimatland, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, und ob ein kirchliches Anstellungsverhältnis besteht, aufzuführen.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde Rümlang unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

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Die Wahlvorschläge für beide Erneuerungswahlen werden nach Ablauf der oben aufgeführten ersten Wahlvorschlagsfrist (Mittwoch, 25. November 2026) im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde Rümlang veröffentlicht. Innerhalb einer zweiten Wahlvorschlagsfrist von 7 Tagen, vom Freitag, 4. Dezember 2026 bis Freitag, 11. Dezember 2026, 14.00 Uhr, können bestehende Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Formulare für Wahlvorschläge beider Erneuerungswahlen können auf der Website www.ruemlang.ch unter dem entsprechenden Abstimmungs-/Wahltermin heruntergeladen oder im Gemeindehaus, Abteilung Präsidiales, bezogen werden.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis 10 Tage nach dem 1. Wahlgang (Mittwoch, 10. März 2027, 16.30 Uhr) können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am Sonntag, 28. Februar 2027, auf der Website www.ruemlang.ch veröffentlicht und am Freitag, 5. März 2027, amtlich publiziert.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, bzw. bei der Rekurskommission der Röm.-kath. Körperschaft, c/o Silvia Eggenschwiler Suppan, Kull Ruzek Eggenschwiler Rechtsanwälte, Florastrasse 1, 8008 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Rümlang, 16. Oktober 2026
Gemeinderat Rümlang

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