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Fundbüro

GEFUNDEN

Gefundene Gegenstände, die dem Eigentümer nicht direkt zurückgegeben werden können, müssen dem Fundbüro der Gemeinde Rümlang/Sicherheit abgegeben werden.

Wird der Gegenstand an den Eigentümer zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf einen angemessenen Finderlohn (Art. 722 Abs. 2ZGB) Handelt es sich beim Fundgegenstand um Diebesgut, hat der Finder keinen Anspruch auf einen Finderlohn.

Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einem öffentlichen Gebäude wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen (Art. 722 Abs. 3 ZGB).

Fundgegenstände, deren Eigentümer nicht ermittelt werden konnte, können vom Finder innert Jahresfrist, frühestens aber nach Ablauf von 3 Monaten, wieder abgeholt werden. Nach einem Jahr wird angenommen, dass der Finder darauf verzichtet und die Fundgegenstände werden verkauft. Der Erlös wird auf einem Spendenkonto gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt einer wohltätigen Organisation gespendet.

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