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Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 – 2030

10. Oktober 2025

Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat an der Sitzung vom 21. Januar 2025 mit Beschluss 7/2025 den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 – 2030 auf den 8. März 2026 festgesetzt; die Erneuerungswahlen werden hiermit wie folgt angeordnet:

Nach Art. 6 der Gemeindeordnung, Art. 6 der ev.-ref. Kirchgemeindeordnung sowie Art. 8 der Sekundarschulgemeindeordnung sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:

  • Gemeinderat (9 Mitglieder inkl. Präsident/in)
  • Primarschulpflege (5 Mitglieder inkl. Präsident/in)
  • Sekundarschulpflege Rümlang-Oberglatt (5 Mitglieder inkl. Präsident/in)
  • Baukommission (4 Mitglieder)
  • Sozialhilfebehörde (4 Mitglieder)
  • Rechnungsprüfungskommission RPK (5 Mitglieder inkl. Präsident/in
  • Ev.-ref. Kirchenpflege (5 Mitglieder inkl. Präsident/in)

Für das ebenfalls in Art. 6 der Gemeindeordnung erwähnte Amt des Friedensrichters bedarf es nächstes Jahr hingegen keiner Erneuerungswahl. Die sechsjährige Amtsdauer der Friedensrichter dauert noch bis ins Jahr 2027 an.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.

Die Erneuerungswahlen der Mitglieder des Gemeinderates, der Primarschulpflege, der Sekundarschulpflege, der ev.-ref. Kirchenpflege sowie deren Präsidien werden gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung bzw. Art. 8 der Sekundarschulgemeindeordnung bzw. Art. 6 der Kirchgemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) mit leeren Wahlzetteln und Beiblatt durchgeführt.

In stiller Wahl gewählt werden die Mitglieder der Baukommission, der Sozialhilfebehörde sowie der Rechnungsprüfungskommission. Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet gemäss Art. 7 Ziff. 2 der Gemeindeordnung eine Wahl an der Urne statt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Mittwoch, 19. November, 16.30 Uhr beim Gemeinderat, Abteilung Präsidiales, Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 16.30 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am Sonntag, 8. März 2026, auf der Website www.ruemlang.ch veröffentlicht und am Freitag, 13. März 2026, amtlich publiziert.

Für die Behörden der politischen Gemeinde Rümlang ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Rümlang hat (§ 23 GPR und Art. 4 Abs. 2 Gemeindeordnung). Für die Mitglieder der Sekundarschulpflege ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz in den Gemeinden Rümlang oder Oberglatt hat (Art. 6 Abs. 2 Sekundarschulgemeindeordnung). Für die Mitglieder der ev.-ref. Kirchenpflege ist wählbar, wer Mitglied der Landeskirche ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 20 Abs. 2 ev.-ref. Kirchenordnung Kt. ZH)

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 28. November 2025 bis 5. Dezember 2025, 14.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Formulare für Wahlvorschläge können auf der Website www.ruemlang.ch heruntergeladen oder im Gemeindehaus, Abteilung Präsidiales, bezogen werden.

Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, bzw. bei der Bezirkskirchenpflege Dielsdorf, c/o Eberhard Walther, Neuwiesstrasse 7, 8113 Boppelsen (Ev.-ref. Kirchgemeinde) erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Rümlang, 10. Oktober 2025                                                                     Gemeinderat Rümlang

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