Wohnortwechsel
Zuständige Abteilung: Steueramt
Welche steuerlichen Auswirkungen hat ein Wohnortswechsel? bei Zuzug (gültig ab 1.1.2017) · aus einer zürcherischen Gemeinde oder aus einem anderen Kanton Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend ab dem 1. Januar des Zuzugsjahres. Für das laufende Jahr erhalten Sie eine provisorische Steuerrechnung aufgrund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde, einer Schätzung des Steueramtes oder Ihrer eigenen Angaben über das steuerbare Einkommen und Vermögen. · aus dem Ausland Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzugsdatum. Sie erhalten eine provisorische Rechnung aufgrund des geschätzten Steuerbetrages oder Ihrer eigenen Angaben über das steuerbare Einkommen und Vermögen. bei Wegzug · in eine andere zürcherische Gemeinde oder in einen anderen Kanton Beim Wegzug in einen anderen Kanton sind Sie für die laufende Steuerperiode nicht mehr in Rümlang steuerpflichtig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern werden zurückerstattet oder verrechnet. · ins Ausland Melden Sie Ihren Wegzug mindestens einen Monat vor dem Abreisetermin beim Steueramt an. Die nötigen Steuererklärungen sind vor dem Wegzug einzureichen. Die Steuern werden sofort fällig.
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