Kopfzeile

Inhalt

Anerkennung

Sind die Eltern verheiratet, entsteht das Kindsverhältnis zu Mutter und Vater von Gesetzes wegen mit der Geburt. Sind die Eltern nicht verheiratet, so muss das Kindsverhältnis – die rechtliche Vaterschaft – zwischen Vater und Kind durch einen Rechtsakt (Vaterschaftsanerkennung) begründet werden. Anerkennt der Vater das Kind nicht freiwillig, so ist dies auf dem Gerichtsweg einzuleiten.

Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen. Im Interesse des Kindes empfehlen wir jedoch, die Kindesanerkennung bereits vor der Geburt vorzunehmen.

Wichtige Adressen:
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
KESB Dielsdorf (zuständig für Rümlang)
Honeywell-Platz 1
8157 Dielsdorf
Telefon 044 855 22 33 / www.kesb-dielsdorf.ch

KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf
Honeywell-Platz 1 / Postfach 9
8157 Dielsdorf
Tel. 044 855 22 33
Fax 044 855 22 39 / www.sdbd.ch/kesb_bezirk_dielsdorf


Rechtsberatung (gemeinsame elterliche Sorge, Erziehungsgutschrift, Unterhaltsvertrag)
Amt für Jugend und Berufsberatung
Geschäftsstelle Bezirke Bülach & Dielsdorf
Regionaler Rechtsdienst
Schaffhauserstrasse 53
8180 Bülach
Telefon 043 259 95 00

Zugehörige Objekte