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Hundewesen

Hundewesen

Einen Hund zu halten, bedeutet eine Bereicherung des Alltags. Wer sich einen Hund an­schafft, übernimmt aber auch grosse Verantwortung und vielfältige Pflichten.

Meldepflicht

Die Hundehaltenden sind verpflichtet, ihre Hunde die älter als 3 Monate sind, innert zehn Ta­gen nach Erwerb oder Zuzug bei der Wohn­ortgemeinde sowie bei der nationalen Hundeda­tenbank Amicus, anzumelden. Allfällige Mutationen (Namens- und Adressänderungen, Hal­terwechsel sowie der Tod des Hundes) sind innert 10 Tagen der Sicherheitsabteilung und der Amicus mitzuteilen.

Die Meldung bei der Gemeinde kann per E-Mail an sicherheit@ruemlang.ch oder persönlich am Schalter mit dem Anmeldeformular erfolgen.

Amicus Datenbank

Alle Hunde sowie Hundehaltende werden in der Hundedatenbank Amicus registriert. Wenn Sie noch kein Login haben, melden Sie sich bitte bei der Sicherheitsabteilung.

Haftfplichtversicherung

Alle Hundehaltende im Kanton Zürich müssen eine Haftpflichtversicherung mit einer De­ckungssumme von min­destens einer Million Franken abschliessen.

Hundeausbildung

Mit Inkrafttreten der kantonalen Hundegesetzgebung am 1. Juni 2025 ist zum Besuch der theoretischen und praktischen Hundeausbildung verpflichtet, wer in einer Züricher Gemeinde wohnt und einen Hund für mindestens drei Monate hält. Die Ausbildung muss bei einem Hundeausbildner oder einer Hundeausbilderin erfolgen, die über eine entsprechende Bewilli­gung des Veterinäramtes verfügt.

Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung für Hundehaltende ist frühstens ein Jahr vor der Übernahme bis spätestens zwei Monate nach Übernahme bzw. Zuzug zu absolvieren. Im Kurs werden recht­liche Vorgaben für die Hundehaltung sowie Wissen über die Bedürfnisse, das Sozialverhal­ten und die Lernweise vermittelt. Die theoretische Ausbildung wird mit einer Prüfung abge­schlossen. Der Zeitaufwand beträgt ca. zwei Stunden.

Folgende Personen sind von der theoretischen Ausbildung befreit:

  • Personen, die in den letzten 10 Jahren einen Hund für mind. 6 Monate am Stück ge­halten haben
  • Personen, die einen Hund von der Partnerin/dem Partner übernehmen, wenn der Hund seit mind. 6 Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt (gilt nicht für Kinder oder Mitbewohner)
  • Sehbehinderte Personen, mit einem von der IV anerkannten Blindenführhund

Praktische Ausbildung

Die praktische Hundeausbildung gilt für alle Hundehaltende. Die Ausbildung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Übernahme bzw. Zuzug zu absolvieren, wobei der Hund zu Beginn der praktischen Ausbildung mindestens sechs Monate alt sein muss. Die Ausbildung umfasst sechs Lektionen.

Folgende Personen bzw. Hunde sind von der praktischen Ausbildung befreit:

  • Hunde, welche älter als 10 Jahre sind
  • Personen, die einen Hund von der Partnerin/dem Partner übernehmen, wenn der Hund seit mind. 6 Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt (gilt nicht für Kinder oder Mitbewohner)
  • Wenn bereits eine gleichwertige, ausserkantonale Ausbildung gemacht wurde (ein Gesuch um Befreiung muss beim Veterinäramt Zürich, kanzlei@veta.zh.ch, beantragt werden)
  • Anerkannte Hundeausbildnerinnen und -bildner
  • Dienst- und Assistenzhunde

Jährliche Abgabe für Hunde

Die jährliche Abgabe (Hundesteuer) für Hunde beträgt Fr. 140.00 (inkl. Fr. 30.00 Kantonsbei­trag). Erreicht der Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni, ermässigt sich die Abgabe um die Hälfte.

Wichtige Links

Veterinäramt Kanton Zürich

Amicus

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