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Namensänderungen, Namenserklärungen, Namensführung

Namensänderung

Die Zürcher Namensänderungsbehörde kann Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich (Auslandschweizer: mit Zürcher Heimatgemeinde) eine Änderung des Vor- oder Familiennamens bewilligen, wenn …

Die Zürcher Namensänderungsbehörde kann Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich (Auslandschweizer: mit Zürcher Heimatgemeinde) eine Änderung des Vor- oder Familiennamens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Merkblättern. Für das Gesuch verwenden Sie bitte das Formular.

Für im Ausland erfolgte Namensänderungen wenden Sie sich bitte an die für die Anerkennung zuständige Behörde Ihres Heimatkantons.

Namensänderung
Für Namensänderungen (Vornamen/Familiennamen) für im Kanton Zürich wohnhafte Personen ist folgende Behörde zuständig:

Gemeindeamt des Kantons Zürich
Abt. Zivilstandswesen
Wilhelmstrasse 10
Postfach
8090 Zürich
Tel. 043 259 83 63 und 043 259 83 64

Namenserklärung

Namenserklärungen, gültig ab 1.1.2013 Die Eheauflösung durch Scheidung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Tod, Ungültigkeits- oder Verschollenerklärung hat auf den Fami…

Namenserklärungen, gültig ab 1.1.2013
Die Eheauflösung durch Scheidung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Tod, Ungültigkeits- oder Verschollenerklärung hat auf den Familiennamen (wie auch auf das Bürgerrecht) keine Auswirkung.

Die Person, welche den Familiennamen durch Heirat oder eingetragene Partnerschaft jedoch geändert hat, kann nach Ehescheidung, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Tod des Partners jederzeit beim Zivilstandsamt erklären, ihren Ledignamen wieder annehmen zu wollen.

Für die Beurkundungen ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz zuständig. Bitte melden Sie sich vorgängig telefonisch beim Zivilstandsamt.

 

Namensführung

Eheschliessung nach schweizerischem Recht, gültig ab 1.1.2013: Gemäss Zivilgesetzbuch wirkt sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Brau…

Eheschliessung nach schweizerischem Recht, gültig ab 1.1.2013:

Gemäss Zivilgesetzbuch wirkt sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Brautleute aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht.

Ledignamen als Familiennamen
Die Brautleute können anlässlich der Ehevorbereitung jedoch erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
Ausländische Staatsangehörige können bei der Eheschliessung eine Namensführung wählen, die dem Heimatrecht entspricht.

Informationen betreffend Name

  • vorehelicher Kinder
  • im Zusammenhang mit der Eheschliessung der Eltern
  • Kinder unverheirateter Eltern

wenden Sie sich persönlich oder telefonisch an  das Zivilstandsamt Kloten  

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